Der Verkehrsunfall

Sie sind unverschuldet in einen Verkehrsunfall verwickelt worden.
Glücklicherweise ist nur Blechschaden oder leichter Körperschaden eingetreten.
„Welche Schritte muss ich jetzt gehen, um Schadenersatz zu erhalten und kein Geld zu verschenken?“

Die Antwort ist ganz einfach:
Holen Sie Rat bei einem Verkehrsanwalt ein.
So könnte ohne diesen Folgendes nach dem Unfall passieren:
Die gegnerische Versicherung wendet sich an Sie und verspricht Ihnen schnellstmögliche Regulierung und möchte einen Gutachter senden.
Nunmehr stellt sich für sie die Frage, ob sie die Hilfe der gegnerischen Versicherung annehmen wollen. Hierbei ist zu beachten, dass die gegnerische Versicherung im Rahmen ihres Schadenmanagements versucht, den Schaden so gering wie möglich zu halten.

Dies kann zu Ihren Lasten gehen.
Zu Recht überlegen Sie, ob das, was die gegnerische Versicherung anbietet, ausreichend ist.
Derjenige, der sich im Rahmen des Schadenmanagement von Seiten der Versicherung mit Ihnen auseinandersetzt, ist ein Profi.
Lassen Sie aber auf Ihrer Seite ebenfalls einen Profi für Sie arbeiten, der sämtliche Schadenpositionen kennt, die Ihnen zustehen.
Der Verkehrsanwalt, der für Sie alle Positionen abgeklopft, verlangt von Ihnen kein Honorar, wenn Sie den Unfall nicht verschuldet haben.
Die Kosten des Anwaltes, der Ihnen den Stress bei der Regulierung abnimmt, hat die gegnerische Versicherung im Rahmen des Schadensersatzes zu tragen.
Sie geben Ihrem Verkehrsanwalt folgende Grundinformationen:
Eigenes Kennzeichen, Unfalltag, Unfallzeit, Unfallort, Beschreibung des Unfallgeschehens und das Kennzeichen des Gegners, Zeugen! Wenn vorhanden, ein Aktenzeichen der Polizei.
Damit können Sie sich zurücklehnen und die kurze Störung durch den Unfall vergessen.
Der Anwalt wird Ihre Rechte, die in der Aufzählung folgen, prüfen und durchsetzen.
Einholung eines Sachverständigengutachtens
Sie haben das Recht, einen Sachverständigen Ihrer Wahl mit der Begutachtung Ihres PKW zu beauftragen. Die Kosten des Gutachters trägt ebenfalls die gegnerische Versicherung.
Mit der Beauftragung des eigenen Sachverständigen gehen Sie sicher, dass die höchstmögliche Entschädigung erzielt wird.
Bei Bagatellschäden wird der Gutachter ein Kurzgutachten erstatten oder eine Fachwerkstatt erstellt einen Kostenvoranschlag.
Bei Schäden über der Bagatellschadengrenze fertigt der Gutachter ein ausführliches Gutachten.
Im Rahmen des Gutachtens wird der Gutachter den Reparaturweg beschreiben und die Kosten hierfür errechnen.
Der Gutachter wird auch den merkantilen Minderwert bestimmen. Dies ist der geldwerte Nachteil, der Ihnen durch den Unfall entstanden ist, weil Sie bei einem möglichen späteren Verkauf des Fahrzeugs angeben müssen, dass es sich um ein Unfallfahrzeug handelt. Dieser geldwerte Nachteil wird Ihnen im Rahmen der Unfallabrechnung ersetzt.

Wahl zwischen Reparatur in Fachwerkstatt und Auszahlung auf Gutachtenbasis
Sie haben die Wahl, ob Sie Ihr Fahrzeug in einer Fachwerkstatt reparieren lassen oder sich auf Gutachtenbasis die Reparaturkosten auszahlen lassen.
Sie sind nicht verpflichtet, den alten Zustand Ihres Fahrzeugs wiederherzustellen.
Die Reparatur in einer Fachwerkstatt ist allerdings nur möglich, wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert Ihres Fahrzeugs nicht um 30 % überschreiten.
Dies ist in den meisten Fällen bei jüngeren Fahrzeugen der Fall.

Freie Wahl der Reparaturwerkstatt
Sie dürfen Ihr Fahrzeug in einer von Ihnen ausgewählten Werkstatt Ihres Vertrauens reparieren lassen.
Versicherungen können gern Werkstätten vorschlagen. An diesen Vorschlag sind Sie aber nicht gebunden.

Totalschaden
Stellt der Gutachter einen Totalschaden fest, weil die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert weit überschreiten, wird wie folgt abgerechnet:
Vom Wiederbeschaffungswert wird der Restwert abgezogen und die verbleibende Summe ausgezahlt.
Hat der Sachverständige Ihrer Wahl drei Restwertangebote am regionalen für Ihre Unfallfahrzeug eingeholt, so können Sie das Fahrzeug an den höchst bietenden Aufkäufer verkaufen, ohne auf ein Angebot der gegnerischen Versicherung zu warten.

Kostenpauschale
Für Ihre Mühe, Ihre Anrufe und Ihre schriftliche Korrespondenz steht Ihnen eine Kostenpauschale bis zu 25,00 € zu.

Haushaltsführungsschaden
Für die Dauer der 100 prozentigen Arbeitsunfähigkeit können Sie die Kosten für eine Haushaltshilfe geltend machen.

Schmerzensgeld
Sie haben einen Körperschaden davongetragen. Die Schweigepflichtentbindungserklärung, die Sie bei Ihrem Anwalt unterschreiben, reicht dieser bei der gegnerischen Versicherung ein.
Nach Abschluss der Behandlung fordert die gegnerische Versicherung einen Arztbericht, der dem Rechtsanwalt zugeleitet wird, damit dieser das Schmerzensgeld errechnen kann und gegenüber der gegnerischen Versicherung geltend macht.

Ab-und Anmeldung
Bei einem Totalschaden sind die Kosten der Ab -und Anmeldung durch die gegnerische Versicherung zu übernehmen.
Recht auf Mietwagen oder Nutzungsausfallentschädigung
Sie haben das Recht für die Dauer des schadenbedingten Ausfall Ihres Fahrzeugs einen Mietwagen zu beanspruchen.
Alternativ steht ihnen das Recht zu, Nutzungsausfallentschädigung zu beanspruchen.
Die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung ist in Tabellen berechnet, die dem Anwalt vorliegen.

Es zeigt sich also, dass ein Unfall kein ernstzunehmender Eingriff in den Alltagsablauf werden muss, wenn man einen Profi bei der Regulierung auf seiner Seite arbeiten lässt.
Die Formel lautet hier: Größtmögliche Entschädigung ohne Kosten.

Ich wünsche Ihnen eine gute Fahrt!

Rechtsanwalt
Torsten Müsse


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